diese allgemeinen geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für verträge mit unternehmern (b2b) über die nutzung der eventlocation g3 studio. abweichende bedingungen des mieters gelten nicht.
die vermietung erfolgt ausschließlich für den vereinbarten zeitraum und die im angebot beschriebenen zwecke. änderungen oder erweiterungen bedürfen der schriftform.
offizielle nutzungszeiten sind von 09:00 bis 21:00 uhr.
eine nutzung außerhalb dieser zeiten ist nach vorheriger absprache
möglich.
früheste nutzung ab 06:00 uhr · späteste nutzung bis 24:00 uhr.
5 stunden.
alle preise netto zuzüglich gesetzlicher umsatzsteuer.
fälligkeit gemäß angebot oder rechnung.
bei zahlungsverzug gelten die gesetzlichen verzugszinsen.
eine mahnpauschale von 40 euro wird erhoben.
weitergehende inkasso- oder rechtsverfolgungskosten trägt der mieter.
bis 20 werktage vor veranstaltungsbeginn · 50 prozent der vereinbarten
kosten.
weniger als 20 werktage vor veranstaltungsbeginn · 100 prozent der
vereinbarten kosten.
der vermieter ist berechtigt, bei behördlicher untersagung oder
wesentlichem vertragsverstoß vom vertrag zurückzutreten.
untervermietung oder überlassung an dritte ist nicht gestattet.
bei verstoß ist der vermieter zur fristlosen kündigung berechtigt.
während jeder veranstaltung ist mindestens ein teammitglied des
vermieters anwesend.
studiobetreuung · 39 euro pro stunde · bis 5 stunden.
mobiliar · technik · catering · personal können über partner des
vermieters bezogen werden.
eigene dienstleister nur mit schriftlicher zustimmung.
in diesem fall wird ein buy-out von bis zu 20 prozent des
nettoauftragswerts erhoben.
die genaue höhe wird vorab vereinbart.
endreinigung durch eine fachfirma ist verpflichtend.
bei starker verschmutzung fällt eine zusatzpauschale von 260 euro
netto an.
der mieter ist zur ordnungsgemäßen mülltrennung verpflichtet.
sondermengen werden gesondert berechnet.
der mieter beschafft alle erforderlichen genehmigungen.
dazu zählen insbesondere gema · lärmschutz · sondernutzung
öffentlicher flächen · gaststättenrechtliche erlaubnisse.
auflagen sind einzuhalten.
ab 50 personen ist eine veranstalterhaftpflichtversicherung
nachzuweisen.
sie muss personen · sach · vermögensschäden abdecken und den vermieter
als mitversicherten benennen.
der mieter haftet für alle durch ihn · seine gäste · dienstleister
oder besucher verursachten schäden.
bei veranstaltungen mit mehr als 100 gästen oder erhöhter risikolage
ist ein professioneller sicherheitsdienst zu stellen.
die kosten trägt der mieter.
bei foto- und filmaufnahmen stellt der mieter die erforderlichen
rechte sicher.
die nutzung von logos oder marken des vermieters bedarf der vorherigen
schriftlichen zustimmung.
die räume sind besenrein und im ursprünglichen zustand
zurückzugeben.
beschädigungen · fehlende ausstattung · notwendige rückbauten werden
berechnet.
dem vermieter oder beauftragten personen ist zutritt zur location zu
gewähren.
bei gefahr auch unangekündigt.
das hausrecht verbleibt beim vermieter.
die nutzung von gehwegen · plätzen oder straßen vor dem objekt ist nur
mit behördlicher genehmigung zulässig.
die einholung obliegt dem mieter.
veranstaltungen an sonn- oder feiertagen erfordern eine behördliche
genehmigung.
die einhaltung gesetzlicher vorgaben liegt beim mieter.
eine überschreitung ohne schriftliche zustimmung ist unzulässig und kann zum abbruch der veranstaltung führen.
wird dem vermieter die nutzung der fläche aufgrund kündigung des
hauptmietvertrags oder behördlicher untersagung unmöglich, endet auch
das vertragsverhältnis mit dem mieter.
schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern der vermieter dies
nicht zu vertreten hat.
gerichtsstand ist münchen, sofern beide parteien kaufleute sind.
sollten einzelne bestimmungen unwirksam sein, bleibt der vertrag im
übrigen wirksam.
getränkeversorgung erfolgt über die inhouse-bar.
abrechnung als tagespauschale · eventpauschale oder nach verbrauch.
externe getränke nur mit zustimmung.
in diesem fall wird ein buy-out von bis zu 20 prozent des
nettoauftragswerts erhoben.
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gudrunstraße 3 · 80634 münchen
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