agb & nutzungsvereinbarung

diese allgemeinen geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für verträge mit unternehmern (b2b) über die nutzung der eventlocation g3 studio. abweichende bedingungen des mieters gelten nicht.

vertragsgegenstand und nutzungsumfang

die vermietung erfolgt ausschließlich für den vereinbarten zeitraum und die im angebot beschriebenen zwecke. änderungen oder erweiterungen bedürfen der schriftform.

mietzeit und nutzungszeiten

offizielle nutzungszeiten sind von 09:00 bis 21:00 uhr.
eine nutzung außerhalb dieser zeiten ist nach vorheriger absprache möglich.
früheste nutzung ab 06:00 uhr · späteste nutzung bis 24:00 uhr.

mindestmietdauer

5 stunden.

preise und zahlungsbedingungen

alle preise netto zuzüglich gesetzlicher umsatzsteuer.
fälligkeit gemäß angebot oder rechnung.
bei zahlungsverzug gelten die gesetzlichen verzugszinsen.
eine mahnpauschale von 40 euro wird erhoben.
weitergehende inkasso- oder rechtsverfolgungskosten trägt der mieter.

stornierung und rücktritt

bis 20 werktage vor veranstaltungsbeginn · 50 prozent der vereinbarten kosten.
weniger als 20 werktage vor veranstaltungsbeginn · 100 prozent der vereinbarten kosten.

der vermieter ist berechtigt, bei behördlicher untersagung oder wesentlichem vertragsverstoß vom vertrag zurückzutreten.

untervermietung und weitergabe

untervermietung oder überlassung an dritte ist nicht gestattet.
bei verstoß ist der vermieter zur fristlosen kündigung berechtigt.

obligatorische studiobetreuung

während jeder veranstaltung ist mindestens ein teammitglied des vermieters anwesend.
studiobetreuung · 39 euro pro stunde · bis 5 stunden.

ausstattung · technik · fremddienstleister

mobiliar · technik · catering · personal können über partner des vermieters bezogen werden.
eigene dienstleister nur mit schriftlicher zustimmung.
in diesem fall wird ein buy-out von bis zu 20 prozent des nettoauftragswerts erhoben.
die genaue höhe wird vorab vereinbart.

reinigung und müllentsorgung

endreinigung durch eine fachfirma ist verpflichtend.
bei starker verschmutzung fällt eine zusatzpauschale von 260 euro netto an.
der mieter ist zur ordnungsgemäßen mülltrennung verpflichtet.
sondermengen werden gesondert berechnet.

genehmigungen und auflagen

der mieter beschafft alle erforderlichen genehmigungen.
dazu zählen insbesondere gema · lärmschutz · sondernutzung öffentlicher flächen · gaststättenrechtliche erlaubnisse.
auflagen sind einzuhalten.

veranstalterhaftpflicht und versicherung

ab 50 personen ist eine veranstalterhaftpflichtversicherung nachzuweisen.
sie muss personen · sach · vermögensschäden abdecken und den vermieter als mitversicherten benennen.
der mieter haftet für alle durch ihn · seine gäste · dienstleister oder besucher verursachten schäden.

sicherheit und crowd-management

bei veranstaltungen mit mehr als 100 gästen oder erhöhter risikolage ist ein professioneller sicherheitsdienst zu stellen.
die kosten trägt der mieter.

mediennutzung und bildrechte

bei foto- und filmaufnahmen stellt der mieter die erforderlichen rechte sicher.
die nutzung von logos oder marken des vermieters bedarf der vorherigen schriftlichen zustimmung.

zustand und rückgabe

die räume sind besenrein und im ursprünglichen zustand zurückzugeben.
beschädigungen · fehlende ausstattung · notwendige rückbauten werden berechnet.

zutrittsrecht und hausrecht

dem vermieter oder beauftragten personen ist zutritt zur location zu gewähren.
bei gefahr auch unangekündigt.
das hausrecht verbleibt beim vermieter.

nutzung öffentlicher flächen

die nutzung von gehwegen · plätzen oder straßen vor dem objekt ist nur mit behördlicher genehmigung zulässig.
die einholung obliegt dem mieter.

sonn- und feiertage

veranstaltungen an sonn- oder feiertagen erfordern eine behördliche genehmigung.
die einhaltung gesetzlicher vorgaben liegt beim mieter.

überschreitung der mietdauer

eine überschreitung ohne schriftliche zustimmung ist unzulässig und kann zum abbruch der veranstaltung führen.

beendigung des hauptmietverhältnisses

wird dem vermieter die nutzung der fläche aufgrund kündigung des hauptmietvertrags oder behördlicher untersagung unmöglich, endet auch das vertragsverhältnis mit dem mieter.
schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern der vermieter dies nicht zu vertreten hat.

gerichtsstand und salvatorische klausel

gerichtsstand ist münchen, sofern beide parteien kaufleute sind.
sollten einzelne bestimmungen unwirksam sein, bleibt der vertrag im übrigen wirksam.

anlage · getränke und inhouse-regelung

getränkeversorgung erfolgt über die inhouse-bar.
abrechnung als tagespauschale · eventpauschale oder nach verbrauch.
externe getränke nur mit zustimmung.
in diesem fall wird ein buy-out von bis zu 20 prozent des nettoauftragswerts erhoben.

stand 2025
g3 studio

anfrage

g3 studio
gudrunstraße 3 · 80634 münchen
[email protected]
+49 176 20119006